UNBEFRISTET 0% Umsatzsteuer auf PV: Gilt auf private Photovoltaikanlagen bis 30 kWp UNBEFRISTET

UNBEFRISTET 0% Umsatzsteuer auf PV: Gilt auf private Photovoltaikanlagen bis 30 kWp UNBEFRISTET

Der 0% Umsatzsteuersatz gilt in Deutschland auf private Photovoltaikanlagen bis 30 kWp gelten seit dem 01.01.2023 UNBEFRISTET 
Die Ankündigung einer Mehrwertsteuererhöhung auf Erdgas durch Finanzminister Christian Lindner sorgt für Verwirrung darüber, ob die Mehrwertsteuervorteile von Photovoltaikanlagen auch begrenzt sind. Das Ministerium hat bestätigt, dass der Nullzins dauerhaft gelten wird.
Ab dem 1. Januar 2023 gilt für die Lieferung von Photovoltaikanlagen unter bestimmten Voraussetzungen ein Umsatzsteuersatz von Null – zuvor lag der allgemeine Steuersatz bei 19 %. Die Steuererleichterung soll dauerhaft bleiben, wobei das Bundesfinanzministerium bestätigt, dass Gas aufgrund der Unsicherheit früher als erwartet wieder einer höheren Mehrwertsteuer unterliegen wird.


Photovoltaikanlagen: Ab Januar 2023 gelten neue Steuerregeln
Der Deutsche Bundestag hat am 2. Dezember 2022 die Jahresabgabenordnung 2022 (JStG) verabschiedet und im Abgabenordnungsänderungsgesetz (UstG) neue Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen eingeführt. Vom Bundesrat genehmigt am 16. Dezember 2022.

Der neue Umsatzsteuersatz beträgt Null, d. h. der Nettobetrag der Rechnung entspricht dem Bruttobetrag. PV-Anlagenbetreiber können die Kleinunternehmerregelung ohne finanzielle Einbußen in Anspruch nehmen, da der Vorsteuerabzug keinen Grund mehr zur Befreiung von der Kleinunternehmerregelung mehr darstellt. Betreiber kleiner Anlagen sind von der Einkommensteuer befreit und die Income Tax Assistance Society sollte die Möglichkeit haben, Einkommensteuererklärungen für die Betreiber zu erstellen. Die neuen Regelungen gelten für alle Anlagen an oder in der Nähe von Wohngebäuden, öffentlichen Gebäuden und Gebäuden, die für Tätigkeiten im öffentlichen Interesse genutzt werden. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, verfügt die Anlage über eine maximale Ausgangsleistung von 30 Kilowatt Peak (kWp).Für Photovoltaikanlagen und Module, die vor dem 1. Januar 2023 geliefert oder installiert wurden, gelten weiterhin die bisherigen Regelungen. Betreiber privater Photovoltaikanlagen gelten umsatzsteuerlich aufgrund ihrer geringeren Umsätze als Kleingewerbetreibende. Sie müssen keine Umsatzsteuer zahlen, haben jedoch keinen Anspruch auf Vorsteuerrückerstattung. Die beim Kauf des Systems erhobene Umsatzsteuer wird vom Finanzamt nicht erstattet. Es gibt Ausnahmen von der Kleinunternehmerregelung. In diesem Fall muss auf Stromlieferungen und den Eigenverbrauch Umsatzsteuer gezahlt werden. Darüber hinaus müssen Anlagenbetreiber vorab Umsatzsteuererklärungen abgeben. Vorsteuer kann vom Finanzamt erstattet werden.
Hintergrund des neuen Steuerrechts für Photovoltaik: 
Die Bundesregierung will steuerliche und bürokratische Hürden für die Installation und den Betrieb von Photovoltaikanlagen, auch auf Privathäusern, abbauen. Über den entsprechenden Vorschlag von Finanzminister Lindner hat das Ministerkabinett am 14. September 2022 beschlossen. Dazu gehören auch die Befreiung von der Einkommensteuer bis zu einer bestimmten Leistung (Anlagen bis zu 30 Kilowatt bei Einfamilienhäusern und 15 Kilowatt pro Wohn- oder Gewerbeeinheit bei Mehrfamilien- und Mischwohnungen) sowie Befreiungen unter bestimmten Voraussetzungen . Mehrwertsteuer – und Erweiterung der Beratungsbefugnisse des Einkommensteuerhilfevereins.Mit Inkrafttreten des JStG 2022 kann der Lohnsteuerhilfeverein künftig auch Einkommensteuererklärungen für PV-Anlagenbetreiber erstellen, wenn deren Einkünfte steuerfrei sind. Diese Neuregelung soll auch rückwirkend ab dem Steuerjahr 2022 gelten. Allerdings gibt es noch keine Befugnis zur Erstellung von Umsatzsteuererklärungen. Aufgrund von Änderungen im EU-Recht können sich die Mitgliedsstaaten ab April 2022 dafür entscheiden, die Lieferung und Installation von Solarmodulen unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer zu befreien. Die Länder Hessen und Baden-Württemberg haben sich öffentlich dafür ausgesprochen, diese Möglichkeit durch das JStG 2022 in nationales Recht zu verankern.
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