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Solarpaket I & II 2026: Was gilt für Balkonkraftwerke – und was kommt 2027?

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Solarpaket I und II 2026 für Balkonkraftwerke mit 800 VA, 2.000 W und geplanter EEG-Reform 2027

Das Solarpaket I hat die Regeln für Balkonkraftwerke grundlegend vereinfacht. Doch was ist eigentlich aus dem angekündigten Solarpaket II geworden? Und welche Rolle spielen heute das Solarspitzengesetz, die neue VDE-Produktnorm und die geplante EEG-Novelle 2027?

Die kurze Antwort: Solarpaket I wirkt bis heute fort. Ein eigenständiges Solarpaket II wurde nie verabschiedet. Stattdessen folgten mehrere andere Gesetzes- und Normänderungen – und mit der EEG-Novelle 2027 steht bereits die nächste größere Reform im parlamentarischen Verfahren.

In diesem Überblick zeigen wir, was im November 2026 tatsächlich gilt, was nur technische Norm ist und welche Änderungen für 2027 bisher lediglich geplant sind.

Das Wichtigste in KürzeSolarpaket I: Die zentralen Erleichterungen für Steckersolargeräte gelten auch 2026 weiter. Für die vereinfachte EEG-Sonderregelung gelten insgesamt bis zu 2.000 W installierte

Modulleistung und 800 VA Wechselrichterleistung
.Anmeldung: Qualifizierende Steckersolargeräte werden nur im Marktstammdatenregister registriert. Eine zusätzliche Meldung beim Netzbetreiber darf unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 5a EEG nicht verlangt werden.

Solarpaket II: Ein eigenständiges Solarpaket II wurde nie verabschiedet.Solarspitzengesetz: Seit Februar 2025 gelten neue Regeln unter anderem für Einspeisevergütung und Einspeisespitzen.

Die 60-Prozent-Begrenzung gilt ausdrücklich
nicht für klassische Steckersolargeräte bis 2.000 W und 800 VA.VDE 2025/2026:

Die DIN VDE V 0126-95 und die neue VDE-AR-N 4105 haben die technischen Regeln weiterentwickelt. Sie ändern aber nicht automatisch die gesetzlichen EEG-Grenzen.

EEG-Novelle 2027: Der Regierungsentwurf befindet sich im Bundestag. Geplant sind unter anderem Änderungen bei Einspeisevergütung, Direktvermarktung und Einspeiseleistung.

Noch ist nichts davon endgültig beschlossen.
1.000 VA:
Eine Erhöhung der Wechselrichtergrenze auf 1.000 VA wird politisch diskutiert.
Aktuell gelten weiterhin 800 VA.


Was ist das Solarpaket überhaupt?


„Solarpaket“ ist kein eigener Gesetzesname, sondern ein politischer Sammelbegriff für Änderungen mehrerer Energiegesetze.

Beim Solarpaket I wurden unter anderem das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und weitere energiewirtschaftliche Vorschriften geändert.

Für Balkonkraftwerke war das besonders relevant, weil erstmals eine eigene vereinfachte Anschlussregel für Steckersolargeräte geschaffen wurde.

Ursprünglich wurde politisch auch über ein weiteres Solarpaket II gesprochen. Daraus entstand jedoch kein zweites eigenständiges Gesetzespaket.

Thema Stand November 2026
Solarpaket I beschlossen und seit Mai 2024 wirksam
Solarpaket II als eigenständiges Paket nie verabschiedet
Solarspitzengesetz seit Februar 2025 in Kraft
DIN VDE V 0126-95 seit Dezember 2025 veröffentlicht
VDE-AR-N 4105:2026-03 seit März 2026 gültig
EEG-Novelle 2027 im parlamentarischen Verfahren
1.000-VA-Grenze bisher nur politische Forderung

Solarpaket I: Was gilt 2026 noch für Balkonkraftwerke?


Die wichtigsten Solarpaket-I-Erleichterungen für Steckersolargeräte gelten weiterhin.

Wichtig ist dabei die Formulierung: Die Grenzen von 2.000 W und 800 VA beschreiben die vereinfachte EEG-Sonderregel für Steckersolargeräte. Größere PV-Anlagen können grundsätzlich möglich sein, fallen dann aber nicht mehr automatisch unter dieselben vereinfachten Regeln.


Bis 2.000 W Modulleistung und 800 VA Wechselrichterleistung


Für die Sonderregelung nach § 8 Abs. 5a EEG können ein oder mehrere Steckersolargeräte hinter einer Entnahmestelle insgesamt bis zu:

2.000 W installierte Leistung


und

800 VA Wechselrichterleistung

haben.


Die 800 VA gelten also
nicht für jedes einzelne Gerät separat, sondern für die relevante Gesamtleistung hinter derselben Entnahmestelle.

Welche Grenzen darüber hinaus gelten, erklären wir ausführlich in Balkonkraftwerk Gesetz 2026: Wie viel Watt sind erlaubt?


Anmeldung nur noch im Marktstammdatenregister


Erfüllt das Steckersolargerät die Voraussetzungen der vereinfachten EEG-Regel und ist es der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet, reicht die Registrierung im
Marktstammdatenregister (MaStR).

Eine zusätzliche Meldung beim Netzbetreiber darf dann nicht verlangt werden.

Der Netzbetreiber erhält die relevanten Informationen automatisiert aus dem Marktstammdatenregister.

Den Ablauf zeigen wir Schritt für Schritt in Balkonkraftwerk anmelden 2026.


Kein Warten auf den Zählertausch


Auch ein alter Ferraris-Zähler ohne Rücklaufsperre verhindert die Inbetriebnahme eines qualifizierenden Steckersolargeräts nicht automatisch.

Der Betrieb ist während einer Übergangszeit möglich, bis der zuständige Messstellenbetreiber den Zähler austauscht.

Das bedeutet jedoch nicht, dass ein rückwärtslaufender Ferraris-Zähler dauerhaft bestehen bleiben darf.

Mehr dazu findest du in Balkonkraftwerk: Zähler läuft rückwärts – ist das erlaubt?


Steckersolargeräte werden bei bestimmten Zusammenfassungsregeln privilegiert


Qualifizierende Steckersolargeräte bis zu den gesetzlichen Grenzen werden bei bestimmten EEG-Zusammenfassungsregeln besonders behandelt.

Dadurch soll beispielsweise verhindert werden, dass ein kleines Steckersolargerät allein deshalb komplizierteren Regeln unterliegt, weil am selben Standort bereits eine größere PV-Anlage vorhanden ist.

Für Betreiber ist das vor allem eine weitere Vereinfachung gegenüber klassischen Dachanlagen.


Mieterrechte: Wichtig, aber nicht Teil des Solarpakets I


Seit Oktober 2024 sind Steckersolargeräte auch im Miet- und Wohnungseigentumsrecht privilegiert.

Diese Änderung war politisch eng mit dem Balkonsolar-Ausbau verbunden, war aber nicht selbst Bestandteil des Solarpakets I.

§ 554 BGB gibt Mietern grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass der Vermieter eine angemessene bauliche Veränderung für ein Steckersolargerät erlaubt.

Auch § 20 WEG nennt die Stromerzeugung durch Steckersolargeräte inzwischen ausdrücklich als privilegierte bauliche Veränderung.

Das bedeutet allerdings nicht, dass jede Installation ohne Rücksprache zulässig ist.

Vermieter oder Eigentümergemeinschaft können weiterhin Anforderungen an eine fachgerechte und zumutbare Ausführung stellen.

Die Details erklären wir in Balkonkraftwerk in der Mietwohnung 2026: Darf der Vermieter Nein sagen?


Solarpaket II: Was ist daraus geworden?


Ein eigenständiges Solarpaket II wurde nie verabschiedet.

Nach dem Solarpaket I wurde politisch über weitere Reformen gesprochen. Der Bundestag forderte damals unter anderem weitere Vorschläge für ein mögliches zweites Paket.

Mit dem Ende der damaligen Regierungskoalition 2024 kam es jedoch nicht mehr zu einem eigenständigen Gesetzespaket mit diesem Namen.

Das bedeutet nicht, dass seitdem nichts passiert ist.

Mehrere Themen, die damals bereits diskutiert wurden – etwa Speicher, Netzintegration, intelligente Steuerung und stärkere Marktintegration von Solarstrom – tauchten später in anderen Gesetzgebungsverfahren wieder auf.

Deshalb ist es irreführend, heutige Regeln einfach als „Solarpaket II“ zu bezeichnen.

Kurz gesagt:
Solarpaket I = tatsächlich umgesetzt.
Solarpaket II = politischer Plan, aber kein verabschiedetes eigenständiges Gesetz.


Solarspitzengesetz 2025: Was änderte sich danach?


Seit Februar 2025 gelten neue Regeln, die vor allem größere beziehungsweise vergütete PV-Anlagen betreffen. Klassische Steckersolargeräte wurden an wichtigen Stellen ausdrücklich ausgenommen.

Das sogenannte Solarspitzengesetz soll verhindern, dass sehr hohe PV-Einspeisungen bei gleichzeitig niedrigem Stromverbrauch unnötig das Netz belasten.

Für neue PV-Anlagen mit Einspeisevergütung wurden unter anderem zwei Punkte relevant:

Negative Strompreise: In bestimmten Zeiten mit negativen Börsenstrompreisen wird für neue Anlagen keine Einspeisevergütung gezahlt. Die ausgefallenen Förderzeiten werden über einen Ausgleichsmechanismus berücksichtigt.

60-Prozent-Regel: Bestimmte neue PV-Anlagen müssen ihre Einspeisung vorübergehend auf 60 Prozent der installierten Leistung begrenzen, bis die erforderliche intelligente Mess- und Steuertechnik eingebaut und erfolgreich getestet wurde.

Gilt die 60-Prozent-Regel auch für Balkonkraftwerke?


Nein – klassische Steckersolargeräte bis 2.000 W installierter Leistung und 800 VA Wechselrichterleistung sind ausdrücklich ausgenommen.

Für typische Balkonkraftwerke spielt außerdem die Einspeisevergütung meist keine zentrale Rolle, weil sie im vereinfachten Modell der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet werden.

Der wirtschaftliche Schwerpunkt bleibt deshalb:

möglichst viel Solarstrom selbst verbrauchen.


Wer den Eigenverbrauch erhöhen möchte, kann einen Speicher einsetzen. Ob sich das finanziell lohnt, erklären wir in
Lohnt sich ein Speicher fürs Balkonkraftwerk?


DIN VDE V 0126-95: Neue Produktnorm seit Dezember 2025


Seit Dezember 2025 gibt es erstmals eine eigene Produktnorm für Steckersolargeräte als Gesamtsystem.

Die DIN VDE V 0126-95 ist eine technische Norm, kein neues Solargesetz.

Sie definiert unter anderem Sicherheitsanforderungen für steckerfertige PV-Systeme und unterscheidet nach Anschlussart.


Haushaltsstecker


Unter den Voraussetzungen der Produktnorm kann ein Steckersolargerät mit normalem Schutzkontaktstecker betrieben werden.

Dabei gelten innerhalb der Norm unter anderem:

maximal 800 VA Wechselrichterleistung


und

maximal 960 Wp Gesamtmodulleistung.


Zusätzlich müssen die vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen erfüllt sein.

Spezielle Energiesteckvorrichtung


Bei Steckersolargeräten mit bis zu
2.000 Wp Modulleistung sieht die Produktnorm eine spezielle Energiesteckvorrichtung vor.

Deshalb sollte man zwei Ebenen auseinanderhalten:

EEG: definiert die vereinfachte gesetzliche Sonderregel bis 2.000 W und 800 VA.

DIN VDE V 0126-95: definiert technische Anforderungen an das Produkt und den Anschluss.

Die Details erklären wir in Schuko oder Wieland? DIN VDE V 0126-95 erklärt.


VDE-AR-N 4105:2026-03 – was hat sich 2026 geändert?


Seit März 2026 gilt die vollständig überarbeitete VDE-AR-N 4105 für Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz.

Eine wichtige Neuerung ist ein vereinfachter Anschlussprozess für sogenannte:

Kleinsterzeugungsanlagen, Kleinstspeicher und kombinierte Erzeugungs- und Speichereinheiten

mit einer relevanten Scheinleistung von insgesamt maximal 800 VA.

Das ist besonders interessant, weil dadurch auch Anlagenkonzepte vereinfacht werden können, die nicht unter die spezielle Steckersolargeräte-Regel des § 8 Abs. 5a EEG fallen.


Bedeutet das, dass jetzt jede Anlage über 2.000 Wp selbst installiert werden darf?


Nein.
Genau hier entsteht derzeit viel Verwirrung.

Eine Anlage mit mehr als 2.000 Wp kann unter bestimmten Voraussetzungen vom vereinfachten Anschlussprozess der VDE-AR-N 4105 profitieren, wenn die entsprechende Scheinleistung maximal 800 VA beträgt.

Sie ist damit aber nicht automatisch ein Steckersolargerät nach der vereinfachten EEG-Sonderregel.

Für PV-Anlagen mit mehr als 2.000 Wp ist die elektrische Installation und Inbetriebnahme grundsätzlich durch eine Elektrofachkraft erforderlich.

Vereinfacht gesagt:

Mehr als 2.000 Wp + maximal 800 VA kann technisch einen vereinfachten Netzanschluss ermöglichen – aber keine pauschale DIY-Installation.


Mehr zu diesem neuen Anlagentyp erklären wir in
Balkonkraftwerk 7000 Watt: Was ist 2026 wirklich erlaubt?

Gilt die neue VDE-AR-N 4105 erst ab März 2027?


Nein.
Die Fassung VDE-AR-N 4105:2026-03 gilt bereits seit 2026.

Für bestimmte Nachweise und Zertifikate gibt es allerdings Übergangsregelungen. Diese Übergangsphase darf nicht damit verwechselt werden, dass die neue Anwendungsregel selbst erst 2027 gelten würde.


Unterschied zwischen Gesetz, technischer Norm und politischem Vorschlag beim Balkonkraftwerk 2026

EEG-Novelle 2027: Was ist bereits beschlossen?


Noch nichts von den geplanten Kernänderungen ist endgültiges geltendes Recht.

Das Bundeskabinett hat den Entwurf der EEG-Novelle 2027 im Sommer 2026 beschlossen.

Am 24. September 2026 wurde der Regierungsentwurf erstmals im Bundestag beraten und anschließend in die Ausschüsse überwiesen.

Das parlamentarische Verfahren läuft noch.

Deshalb ist bei Aussagen über 2027 entscheidend zwischen:

geltendem Recht


und

geplanten Änderungen

zu unterscheiden.


Was plant die EEG-Novelle 2027 für Photovoltaik?


Der Regierungsentwurf sieht einen stärkeren Übergang von langfristiger fester Förderung hin zu Marktintegration, intelligenter Messung und Direktvermarktung vor.

Besonders diskutiert werden derzeit folgende Punkte:


50 Prozent Einspeiseleistung


Für kleine und mittlere neue PV-Dachanlagen sieht der Regierungsentwurf eine Begrenzung der Einspeiseleistung auf
50 Prozent der installierten Leistung vor.

Das soll hohe Einspeisespitzen reduzieren und gleichzeitig Eigenverbrauch und Batteriespeicher attraktiver machen.


Wichtig:

Das ist Stand November 2026 ein Gesetzesvorhaben – keine bereits geltende neue 50-Prozent-Regel.


Einspeisevergütung soll grundlegend umgebaut werden


Auch die bisherige langfristige feste Einspeisevergütung für neue kleine Dachanlagen soll schrittweise verändert werden.

Für neue PV-Anlagen unter 25 kW sieht der aktuelle Entwurf Übergangsregeln vor.

Nach der ersten Bundestagsberatung ist vorgesehen, dass für solche Anlagen noch bis Ende 2028 eine zeitlich verkürzte Förderung möglich bleibt.

Im parlamentarischen Entwurf werden unter anderem:

5,2 Cent pro Kilowattstunde


und eine Förderdauer von nur noch

drei Jahren

genannt.


Das wäre ein deutlicher Unterschied zur bisherigen langfristigen festen EEG-Vergütung.


Doch auch hier gilt:

Der Bundestag kann den Entwurf noch verändern.


Für Betreiber bestehender Balkonkraftwerke ergibt sich daraus deshalb aktuell kein unmittelbarer Handlungszwang.


Was bedeutet die EEG-Reform für Balkonkraftwerk-Speicher?


Speicher bleiben ein zentraler Teil der politischen Diskussion, eine konkrete neue Vereinfachung für jeden Steckerspeicher lässt sich Stand November 2026 aber noch nicht als beschlossen darstellen.

Die technische Entwicklung geht bereits klar in Richtung:

  • Balkonkraftwerk plus Batteriespeicher,
  • dynamische Einspeisung,
  • Smart Meter,
  • Nulleinspeisung,
  • netzdienliches Laden,
  • dynamische Stromtarife.


Gleichzeitig hat die neue VDE-AR-N 4105 bereits einen vereinfachten Anschlussprozess für bestimmte Kleinstspeicher und kombinierte Erzeugungs- und Speichereinheiten geschaffen.

Welche zusätzlichen gesetzlichen Erleichterungen die EEG-Reform am Ende bringt, hängt jedoch vom weiteren parlamentarischen Verfahren ab.


Kommt 2027 die 1.000-VA-Grenze für Balkonkraftwerke?


Das ist möglich, aber keineswegs beschlossen.

Im Herbst 2026 wurde aus der CDU/CSU-Bundestagsfraktion vorgeschlagen, die bisherige Wechselrichtergrenze von 800 auf 1.000 VA anzuheben.

Der Vorschlag wird im Zusammenhang mit der laufenden EEG-Reform diskutiert.

Im geltenden Recht und im bisherigen Regierungsentwurf bleibt die relevante Grenze jedoch bei 800 VA.


Für Betreiber bedeutet das:

Solange keine Gesetzesänderung beschlossen und in Kraft getreten ist, gelten weiterhin 800 VA.


Wer wissen möchte, ob und wann die Grenze tatsächlich steigt, findet den laufend aktualisierten Stand in
Balkonkraftwerk 1000 Watt: Kommt die neue Grenze?


Zeitstrahl: Vom Solarpaket I zur EEG-Novelle 2027

Zeitpunkt Entwicklung
26.04.2024 Bundestag beschließt zentrale Teile des Solarpakets I ✅
16.05.2024 vereinfachte EEG-Regeln für Steckersolargeräte treten in Kraft ✅
Oktober 2024 Steckersolargeräte werden im Miet- und WEG-Recht privilegiert ✅
November 2024 Ende der Ampel-Koalition; eigenständiges Solarpaket II kommt nicht ❌
25.02.2025 wesentliche Teile des Solarspitzengesetzes treten in Kraft ✅
Dezember 2025 DIN VDE V 0126-95 für Steckersolargeräte veröffentlicht ✅
März 2026 VDE-AR-N 4105:2026-03 gilt ✅
Sommer 2026 Bundeskabinett beschließt Entwurf der EEG-Novelle 2027 ⏳
24.09.2026 erste Lesung der EEG-Novelle im Bundestag ⏳
Herbst 2026 1.000-VA-Grenze wird politisch diskutiert ⏳
05.11.2026 EEG-Novelle noch nicht abgeschlossen ⏳

Zeitstrahl vom Solarpaket I 2024 über Solarspitzengesetz und VDE bis zur geplanten EEG-Novelle 2027

Was gilt für dein Balkonkraftwerk im November 2026?


Für ein klassisches Steckersolargerät hat sich an den wichtigsten gesetzlichen Grenzen bislang nichts geändert.

Wenn du heute ein Balkonkraftwerk kaufst oder betreibst, solltest du vor allem diese Punkte kennen:

  1. Bis 2.000 W installierte Modulleistung und insgesamt maximal 800 VA Wechselrichterleistung gelten für die vereinfachte EEG-Sonderregel.
  2. Die Registrierung im Marktstammdatenregister reicht bei qualifizierenden Steckersolargeräten in unentgeltlicher Abnahme aus.
  3. Ein notwendiger Zählertausch blockiert die Inbetriebnahme nicht automatisch.
  4. Mieter und Wohnungseigentümer haben seit 2024 deutlich stärkere Rechte, müssen eine Installation aber weiterhin abstimmen.
  5. DIN VDE V 0126-95 und VDE-AR-N 4105 regeln technische Anforderungen, nicht die politische Frage, ob aus 800 künftig 1.000 VA werden.
  6. Eine EEG-Reform für 2027 ist in Arbeit, ihre endgültige Form steht aber noch nicht fest.


Für die konkreten Regeln zum Betrieb empfehlen wir unseren laufend aktualisierten Überblick
Balkonkraftwerk Gesetz 2026.


Was solltest du jetzt tun?


Auf eine mögliche Gesetzesänderung musst du nicht grundsätzlich warten, wenn deine Anlage bereits zu den geltenden Regeln passt.

Für ein klassisches Balkonkraftwerk gilt weiterhin ein sehr einfaches Grundmodell:

passendes Steckersolargerät auswählen → sicher montieren → anschließen → im Marktstammdatenregister registrieren → Solarstrom selbst nutzen.


Bei größeren Modulfeldern, Speichern, höheren AC-Leistungen oder speziellen Anschlusskonzepten sollte dagegen geprüft werden, welche technischen und gesetzlichen Anforderungen konkret gelten.


Gerade hier ist die Unterscheidung zwischen:

Steckersolargerät


und

größerer Kleinsterzeugungsanlage

2026 wichtiger geworden.


Fazit: Solarpaket I gilt weiter – Solarpaket II kam nie


Das Solarpaket I bleibt die wichtigste gesetzliche Grundlage der heutigen Balkonkraftwerk-Vereinfachungen.


Seit Mai 2024 hat sich das Prinzip nicht grundlegend verändert:

bis 2.000 W Modulleistung + bis 800 VA Wechselrichterleistung + vereinfachte MaStR-Registrierung.


Danach folgten jedoch weitere wichtige Entwicklungen.

Die Miet- und WEG-Reform stärkte die Rechte von Mietern und Wohnungseigentümern.

Das Solarspitzengesetz änderte die Regeln für größere und vergütete PV-Anlagen, ließ klassische Steckersolargeräte bei der 60-Prozent-Regel aber ausdrücklich außen vor.

Seit Ende 2025 definiert die DIN VDE V 0126-95 erstmals technische Anforderungen für Steckersolargeräte als Gesamtsystem.

Und seit März 2026 schafft die neue VDE-AR-N 4105 zusätzliche vereinfachte Anschlussmöglichkeiten für Kleinsterzeugungsanlagen und Kleinstspeicher.

Ein Solarpaket II als eigenes Gesetz gab es dagegen nie.

Die nächste echte größere Reform ist die EEG-Novelle 2027.

Sie könnte die Förderung kleiner PV-Anlagen, Einspeisegrenzen und Marktintegration deutlich verändern.

Für Balkonkraftwerke ist außerdem die politische Diskussion um eine mögliche 1.000-VA-Grenze interessant.

Doch solange Bundestag und Bundesrat keine endgültigen Änderungen beschlossen haben, gilt:

Nicht die Schlagzeile entscheidet, sondern das aktuell geltende Recht – und das sieht für klassische Steckersolargeräte weiterhin maximal 800 VA vor.


Häufige Fragen zum Solarpaket I & II


Ist das Solarpaket I 2026 noch gültig?

Die zentralen gesetzlichen Änderungen des Solarpakets I gelten weiterhin. Für die vereinfachte Sonderregel für Steckersolargeräte gelten bis zu 2.000 W installierte Leistung und insgesamt bis zu 800 VA Wechselrichterleistung.


Wurde das Solarpaket II beschlossen?

Nein. Ein eigenständiges Solarpaket II wurde nie verabschiedet. Verschiedene Themen wurden später in anderen Gesetzgebungsverfahren wieder aufgegriffen.


Muss ich mein Balkonkraftwerk beim Netzbetreiber anmelden?

Bei Steckersolargeräten, die die Voraussetzungen des § 8 Abs. 5a EEG erfüllen und der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet sind, reicht die Registrierung im Marktstammdatenregister. Eine zusätzliche Meldung beim Netzbetreiber darf für diese Anlagen nicht verlangt werden.


Gilt die 60-Prozent-Regel für Balkonkraftwerke?

Für klassische Steckersolargeräte mit insgesamt bis zu 2.000 W installierter Leistung und bis zu 800 VA Wechselrichterleistung gilt diese 60-Prozent-Begrenzung nicht.


Darf ich seit der neuen VDE-AR-N 4105 mehr als 2.000 Wp selbst installieren?

Nein. Der vereinfachte Anschlussprozess für Kleinsterzeugungsanlagen bedeutet nicht automatisch, dass Anlagen über 2.000 Wp von elektrotechnischen Laien installiert und in Betrieb genommen werden dürfen. Dafür ist grundsätzlich eine Elektrofachkraft erforderlich.


Gilt die neue VDE-AR-N 4105 erst ab 2027?

Nein. Die VDE-AR-N 4105:2026-03 gilt bereits seit 2026. Für bestimmte Nachweise und Zertifikate bestehen Übergangsregelungen.


Was ändert sich 2027 für Balkonkraftwerke?

Das lässt sich noch nicht abschließend sagen. Die EEG-Novelle befindet sich im parlamentarischen Verfahren. Geplante Änderungen betreffen vor allem Förderung, Direktvermarktung, intelligente Messsysteme und Einspeisebegrenzungen größerer PV-Anlagen.


Kommt die 1.000-VA-Grenze?

Eine Erhöhung von 800 auf 1.000 VA wird politisch diskutiert, ist aber Stand 5. November 2026 nicht beschlossen. Aktuell gelten weiterhin maximal 800 VA für die vereinfachte Steckersolargeräte-Regel.


Darf mein Vermieter ein Balkonkraftwerk verbieten?

Steckersolargeräte sind seit Oktober 2024 im Mietrecht privilegiert. Mieter haben grundsätzlich einen Anspruch auf Erlaubnis einer angemessenen baulichen Veränderung. Der Anspruch kann jedoch entfallen, wenn die Maßnahme dem Vermieter unter Abwägung der Interessen nicht zugemutet werden kann.


 

Quellen


Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Gesetzgebungsverfahren können sich bis zur endgültigen Verabschiedung noch ändern. Stand: November 2026.

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